302 Z. 349 f.). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten schliessen diese Umstände, seine Handlungen während dem Autofahren jedoch nicht aus. Unbestrittenermassen fuhr der Beschuldigte wiederholt mit der Privatklägerin alleine Auto, wenn er sie mitnahm, um in Chur seine Söhne abzuholen. Während die Privatklägerin, wie oben ausgeführt, in Bezug auf das Penisreiben beim Autofahren eine sehr deutliche glaubhafte Aussage machte, konnte sie sich an einen Vorfall zu Hause nicht konkret erinnern. Auch in Bezug auf den Tatort der Garage ist keine genügend klare Aussage vorhanden, um als Basis eines Schuldspruches zu dienen.