Das «Schnäbi reiben» beschrieb sie ohne vorformulierte Frage. Das dies während dem Autofahren geschah, ist äusserst originell, was gerade gegen eine Erfindung spricht. Die Privatklägerin vermochte hier sogar eine ganz grobe zeitliche Einordnung vorzunehmen, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit spricht. Dass sie im Auto vorne gesessen habe und dem Beschuldigten am Schnäbi habe rummachen müssen, erzählte die Privatklägerin nach Aussage von E.________ auch ihr (pag. 347 Z. 41 ff.). Der Beschuldigte entgegnete zu diesem Vorwurf, es gebe während dem Fahren überall Radarfallen und weitere Verkehrsteilnehmer (pag. 302 Z. 349 f.).