86 sie sich nicht (S. 25). Gegen Schluss der Einvernahme wurde die Privatklägerin nochmals gefragt, ob sie noch an anderen Orten den Penis des Beschuldigten habe berühren müssen. Sie sagte, ja, einmal in einer Garage. Im Anschluss erzählte sie aber von Analverkehr (S. 73). Diese Aussagen der Privatklägerin, die mit passenden Gesten untermalt und mit Details verknüpft wurden und gar den Beschuldigten imitieren und zitieren, wirken sehr glaubhaft. Das «Schnäbi reiben» beschrieb sie ohne vorformulierte Frage.