Anklage soll der Beschuldigte die Privatklägerin mehrmals in seinem Auto während dem Autofahren, an einem unbekannten Ort in einer Garage auf einer Baustelle und evtl. in der Wohnung am N.________(Adresse) in O.________ aufgefordert haben, mit der Hand seinen nackten Penis zu reiben bzw. zu massieren, was diese dann auch getan habe. Am 10. März 2013 wurde die Privatklägerin konkret gefragt, ob sie mal etwas am Beschuldigten habe machen müssen (Transkript, S. 32). Sie bejahte und sagte: «Am Schnäbi reiben.» Dazu machte sie mit der Hand Auf- und Abbewegungen.