Von anderen am Verfahren beteiligten Personen sind keine Aussagen zu diesem Vorfall aktenkundig. Der Beschuldigte sagte nichts zu diesem Vorwurf (pag. 302 Z. 338). Es wird auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abgestellt. Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt. 10.11.5 Aufforderung zur Penisstimulierung (AKS Ziff. I.1.1. Punkt 4) Gemäss Anklage soll der Beschuldigte die Privatklägerin mehrmals in seinem Auto während dem Autofahren, an einem unbekannten Ort in einer Garage auf einer Baustelle und evtl. in der Wohnung am N.________(Adresse) in O._____