Eben, das von den Oberschenkeln und so» (S. 78). Die Privatklägerin machte also vielfach von sich aus spontane Äusserungen, die sie immer wieder mit Gesten untermalte. Sie ist auch sicher, dass es einmal passierte. Der Vorfall scheint ihr als einzigartig etwas genauer in Erinnerung geblieben zu sein. Das Gefühl des Beissens ist ihr geblieben. Es handelt sich um einen seltsamen, originellen Vorfall, der kaum zu erfinden ist. All dies lässt die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft erscheinen. Von anderen am Verfahren beteiligten Personen sind keine Aussagen zu diesem Vorfall aktenkundig.