In dubio pro reo ist der Beschuldigte vom Vorwurf des Analverkehrs mit der Privatklägerin freizusprechen. 10.11.4 Penisreiben zwischen den Oberschenkeln (AKS Ziff. I.1.1. Punkt 3) Der Beschuldigte habe gemäss Anklage einmal seinen Penis bei der auf dem Rücken liegenden Privatklägerin von vorne zwischen ihre Oberschenkel geführt und ihn dazwischen hin- und hergleiten lassen. Anlässlich der Einvernahme vom 10. März 2013 sagte die Privatklägerin auf die offene Frage, ob der Beschuldigte sonst noch Sachen gemacht habe: «Er hat mir sein Schnäbi da drin (zeigte zwischen die Oberschenkel) herumgerieben».