Dies wäre der Privatklägerin wohl in deutlicher Erinnerung geblieben. Dass der Beschuldigte tatsächlich in den After der Privatklägerin eindrang erscheint daher eher unwahrscheinlich. Naheliegender wäre allenfalls ein Versuch, der auch der Aussage von G.________ entsprechen würde. Ein solcher ist aber nicht Teil der Anklage. Obwohl gewisse Kriterien für die Glaubhaftigkeit sprechen sind die Aussagen der Privatklägerin betreffend Analverkehr insgesamt zu wenig genau, um als genügend Beweisgrundlage zu gelten. In dubio pro reo ist der Beschuldigte vom Vorwurf des Analverkehrs mit der Privatklägerin freizusprechen.