302 Z. 317 ff.). Man sei absichtlich vom früheren Vorwurf des Vaginalverkehrs auf Analverkehr ausgewichen. Denn während man feststellen könne, ob jemand noch Jungfrau sei, könne man beim Analverkehr nichts nachweisen (pag. 302. Z. 332 ff.). Es handelt sich wiederum um unerhebliche Verteidigungsreden des Beschuldigten. Dem Beschuldigten ist jedoch insofern beizupflichten, dass ein Eindringen des Beschuldigten in den After des Kindes für die Privatklägerin sehr schmerzhaft gewesen sein müsste. Dies wäre der Privatklägerin wohl in deutlicher Erinnerung geblieben.