Das IRM hatte bei der Privatklägerin im Afterbereich keine Verletzungen festgestellt, was Analverkehr allerdings nicht ausschliesst (vgl. pag. 602). Der Beschuldigte verteidigte sich bezüglich des Vorwurfs des Analverkehrs, indem er sagte, die Behauptung der Privatklägerin sei falsch und könne ärztlich überprüft werden (pag. 272 Z. 174). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte er aus, wenn man dies mit einem Kind machen würde, müsste das Kind ins Spital und würde sicher jemandem auffallen. Bei der Privatklägerin sei aber nichts festgestellt worden (pag. 302 Z. 317 ff.).