In Bezug auf den Schmerz bei einem allfälligen Eindringen des Penis des Beschuldigten in ihren After machte sie jedoch sehr widersprüchliche Angaben. Aufgrund dieser kann nicht von starken Schmerzen der Privatklägerin ausgegangen werden. G.________ sagte aus, die Privatklägerin habe ihr erzählt, der Beschuldigte habe versucht, mit dem Schwanz ihren Hintern einzudringen, aber dies habe nicht geklappt (pag. 372 Z. 129 f.). Das IRM hatte bei der Privatklägerin im Afterbereich keine Verletzungen festgestellt, was Analverkehr allerdings nicht ausschliesst (vgl. pag.