84 zeigte die Privatklägerin beim Analverkehr keine Gesten oder Positionen vor. Einzig wie der Beschuldigte beleidigt wegschlurfte, imitierte sie eindrücklich. Er sei dann ins Bad gegangen, das Pipi waschen (EV 09.04.2013, S. 18). Diese Imitation und die Schilderung von Umständen, lassen die Aussage der Privatklägerin zwar grundsätzlich glaubhaft erscheinen. In Bezug auf den Schmerz bei einem allfälligen Eindringen des Penis des Beschuldigten in ihren After machte sie jedoch sehr widersprüchliche Angaben.