I.1.1. Punkt 2) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, mindestens einmal in der Wohnung am Bergackerweg und einmal an einem unbekannten Ort (in einer Garage auf einer Baustelle) Analverkehr mit der Privatklägerin vollzogen zu haben. Die Privatklägerin sagte am 10. März 2013, das Pipi des Beschuldigten gehe in ihr «Füdli». Es mache «hennä» weh, «ä chli» weh. Sie glaube, es sei nur einmal passiert. Es sei auf dem Sofa passiert. Sie sei sich nicht ganz sicher, ein, zwei Mal sei es gewesen, sie wisse gar nicht mehr (Transkript, S. 30 f.).