EV 10.03.2013 Transkript, S. 25). Immerhin vermochte sie zwei Vorfälle genauer zu nennen und nannte weitere Tatorte, insbesondere den Keller und das Sofa. Es muss daher von einer mehrfachen Begehung in unbekannter Anzahl ausgegangen werden. Mit Ausnahme des Tatortes der Wohnungsterrasse ist der angeklagte Sachverhalt erstellt. 10.11.3 Analverkehr (AKS Ziff. I.1.1. Punkt 2) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, mindestens einmal in der Wohnung am Bergackerweg und einmal an einem unbekannten Ort (in einer Garage auf einer Baustelle) Analverkehr mit der Privatklägerin vollzogen zu haben.