Der Beschuldigte hielt sich dort häufig, vor allem abends, alleine mit der Privatklägerin auf, wenn E.________ noch nicht von der Arbeit zurückgekehrt war. Einen Vorfall im Keller, bei dem es zu einem Samenerguss des Beschuldigten kam, erwähnte die Privatklägerin wiederholt und ohne Vorhalt dieses Ortes (EV 10.03.2013 Transkript, S. 27; EV 09.04.2013 Transkript, S. 24). Die Kammer stellt daher auf diese Aussage ab. Zur Häufigkeit vermochte die Privatklägerin keine klaren Angaben zu machen. Sie meinte nur, es sei viele Male gewesen, wie viele wisse sie nicht (EV 09.04.2013 Transkript, S. 16; EV 10.03.2013 Transkript, S. 25).