Diesbezüglich muss daher ein Freispruch erfolgen. Neben den beschriebenen Vorfällen im Bett und im WC, erwähnte die Privatklägerin insbesondere das Sofa als Tatort (EV 10.03.2013 Transkript, S. 25). Dass der Oralverkehr an verschiedenen Stellen in der Wohnung stattfand, ist für die Kammer trotz den teilweise weniger klaren Aussagen rechtsgenüglich erstellt. Der Beschuldigte hielt sich dort häufig, vor allem abends, alleine mit der Privatklägerin auf, wenn E.________ noch nicht von der Arbeit zurückgekehrt war.