Während die Privatklägerin zuerst meinte, dort sei nichts passiert, schilderte sie im Anschluss trotzdem einen Vorfall dort. Dabei handelt es sich nicht um eine Lüge der Privatklägerin. Denn aufgrund der Häufigkeit der Vorfälle (vgl. sogleich unten) sind Schwierigkeiten der Privatklägerin bei der Individualisierung der einzelnen Geschehnisse nachvollziehbar. Dennoch ist die Beweisdichte wegen des Widerspruches in Bezug auf den Tatort der Wohnungsterrasse nicht hinreichend. Diesbezüglich muss daher ein Freispruch erfolgen.