Am Abend habe er sich oft einfach den Penis mit Papier abgewischt. Die Privatklägerin habe aber nicht ausgesagt, dass sie jemals die Hände waschen oder den Mund ausspülen musste oder er sie gewaschen hätte (pag. 308 Z. Z. 545 ff.). Die Äusserungen des Beschuldigten passen nicht zusammen. Er handelt sich um Schutzbehauptungen, die die glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin nicht zu erschüttern vermögen. Es wird beweiswürdigend davon ausgegangen, dass es wiederholt zu Vorfällen kam, bei denen der Beschuldigte jeweils seinen Penis in den Mund der Privatklägerin einführte. Es ist davon auszugehen, dass die Handlungen jeweils von zeitlich sehr kurzer Dauer waren.