Das sei echt gewesen und sie habe gesagt: «Geh zum Mami» (Transkript, S. 38). Hiervon erzählte die Privatklägerin offenbar auch ihrer Mutter (vgl. Aussage E.________, pag. 347 Z. 34 f.). Die Schilderungen der Privatklägerin sind eindrücklich. Sie wirken insbesondere aufgrund des Erwähnens von Empfindungen, Umständen und der Abgrenzung zu früheren ähnlichen Vorfällen glaubhaft. Es ist ausgeschlossen, dass sie etwas, dass sie in Pornofilmen gesichtete hatte, derart realistisch auf ihr eigenes Leben übertragen könnte. Der Beschuldigte sagte zum Vorwurf des Oralverkehrs aus, die Privatklägerin lüge und müsse das in einem Pornofilm gesehen haben (pag. 301 Z. 312).