Aufgrund dieser Abgrenzung erwähnte die Privatklägerin sodann die Umstände eines spezifischen Vorfalls, der sich im Badezimmer im Dunkeln ereignet habe. Sie sei bei geschlossenem Deckel auf dem WC gesessen und er habe es ihr einfach in den Mund getan (S. 55 f.). Zum Foto ihres Schlafzimmers erzählte die Privatklägerin in der Einvernahme vom 9. April 2013, dass der Beschuldigte in der Nacht einmal einfach zu ihr ins Zimmer gekommen sei und ihr das Schnäbi in ihren Mund getan habe. Der Beschuldigte habe gesagt, sie habe geträumt. Das sei echt gewesen und sie habe gesagt: «Geh zum Mami» (Transkript, S. 38).