In der Einvernahme vom 9. April 2013 wurde der Privatklägerin das Stattfinden von Oralverkehr vorgehalten. Sie sagte es sei «viel» vorgekommen (EV 09.04.2013 Transkript, S. 16). Sie machte eine Abgrenzung zu den früheren Vorfällen, die Thema des eingestellten Strafverfahrens waren. Als der Beschuldigte (nach dem Gefängnis) wieder angefangen habe, habe sie es in den Mund genommen, aber gewusst, dass es sein Pipi sei. Zuvor hatte sie erzählt, dass der Beschuldigte ihr früher die Augen verbunden habe (Transkript, S. 54 f.). Aufgrund dieser Abgrenzung erwähnte die Privatklägerin sodann die Umstände eines spezifischen Vorfalls, der sich im Badezimmer im Dunkeln ereignet habe.