I.1.1. Punkt 1) Angeklagt ist Oralverkehr des Beschuldigten mit der Privatklägerin in unbekannter Anzahl in der Wohnung am N.________(Adresse) in O.________, einmal auf der Wohnungsterrasse ohne Samenerguss und einmal im Keller der Liegenschaft mit Samenerguss ausserhalb von ihr. Vorwürfe gegen den Beschuldigten in Bezug auf Oralverkehr mit der Privatklägerin gab es bereits im eingestellten Strafverfahren. Dass der Beschuldigte ihr seinen Penis in den Mund tue, sagte die Privatklägerin im hier zu beurteilenden Verfahren zuerst in ihrer Einvernahme vom 10. März 2013 (Transkript, S. 22): «Ihm sis Pipi tuet er mir i ds Muu».