II.10.4.2). Der Beschuldigte beaufsichtigte die Privatklägerin in dieser Zeit oft alleine abends, wenn diese aus der Tagesschule zurückkehrte, bevor E.________ Feierabend hatte (vgl. Aussage E.________ pag. 349 Z. 113 ff.; indirekt Beschuldigter pag. 288 Z. 174 f.; Erhebung Arbeitszeiten E.________ pag. 220 ff.). Ausserdem nahm er die Privatklägerin wiederholt in seinem Auto mit, wenn er nach Chur fuhr, um dort seine Söhne abzuholen (E.________ pag. 339 Z. 171; Beschuldigter pag. 298 Z. 185 f.). Tatgelegenheiten waren für den Beschuldigten somit vorhanden. 10.11.2 Oralverkehr (AKS Ziff. I.1.1. Punkt 1)