10.10.4 Vorwurf Kissen (AKS Ziff. I.1.2. Punkt 1) Auch während der Herbstferien 2013 soll der Beschuldigte bei sich zu Hause auf dem Sofa ein Kissen über die Beine der Privatklägerin gelegt, ihre Hosen geöffnet, seine Hand in diese eingeführt und sie mit den Fingern im Intimbereich äusserlich berührt bzw. gestreichelt haben. Die Privatklägerin sagte von sich aus, einmal, als der Sohn des Beschuldigten gespielt habe, habe der Beschuldigte das Kissen über ihren Schoss getan und sie unten berührt («unne aglängt» mit zwischen die Beine