558 Z. 113 ff.). Der Beschuldigte stritt den Vorfall ab mit der Begründung, es habe überall Glastüren und es würden viele Leute dort wohnen (pag. 483 Z. 276 f.). Diese Argumentation ist zwar wenig überzeugend, aber auch die Aussagen der Privatklägerin diesbezüglich sind zu wenig konkret. Die Privatklägerin konnte nicht sagen, ob sie der angeblichen Aufforderung des Beschuldigten Folge leistete oder nicht. Aufgrund dieser Unsicherheiten kann der angeklagte Sachverhalt nicht zweifelsfrei erstellt werden. In Bezug auf diesen Anklagevorwurf hat im Zweifel für den Angeklagten ein Freispruch zu ergehen. 10.10.4 Vorwurf Kissen (AKS Ziff.