Sie sei sich nicht sicher, ob sie es gemacht habe, sie denke nicht. Auf Frage meinte sie, es sei im Gang der Wohnung gewesen, während sich die Söhne des Beschuldigten im Wohnzimmer aufgehalten hätten. Er habe das Schnäbi hervorgenommen und habe gesagt, sie solle dran lecken. Diesen Vorfall scheint die Privatklägerin ausser der Polizei niemandem so erzählt zu haben. M.________ gab an, die Privatklägerin habe ihr gesagt, der Beschuldigte habe sie in den Gang gerufen, als die Buben am Spielen oder am Computer gewesen seien, und habe sie unten berührt (pag. 558 Z. 113 ff.).