I.1.2. Punkt 2) Gemäss Anklage soll der Beschuldigte in der Woche vom 7. Bis am 13. Oktober 2013 im Gang seiner Wohnung seinen Penis entblösst und die Privatklägerin aufgefordert haben, diesen in den Mund zu nehmen, was sie aber vermutlich nicht getan habe. Die Privatklägerin sagte zu Beginn ihrer Einvernahme vom 25. Februar 2014 frei aus, der Beschuldigte habe u.a. von ihr verlangt, dass sie sein Schnäbi in den Mund nehme, ohne dazu etwas auszuführen. Später in der Einvernahme wurde ihr diese Aussage vorgehalten, worauf sie ausführte, er habe ihr das einfach gesagt. Sie sei sich nicht sicher, ob sie es gemacht habe, sie denke nicht.