Nach Angabe des Beschuldigten sass die Privatklägerin nicht neben ihm. Die Kinder hätten während der Vorstellung die Plätze getauscht, die Privatklägerin sei aber sitzen geblieben (pag. 482 Z. 258 ff.). Der Beschuldigte verstrickt sich hier in Ausflüchte, die seine Aussage unglaubhaft wirken lassen. Die Kammer ist aufgrund der vorhandenen Beweismittel klar der Ansicht, dass sich der Vorfall im Kino so wie von der Privatklägerin geschildert tatsächlich zugetragen hat. Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt. 10.10.3 Vorwurf (evtl. versuchter) Oralverkehr (AKS Ziff. I.1.2. Punkt 2)