__ und G.________ gaben zu Protokoll, dass die Privatklägerin ihnen in etwa so von diesem Vorfall erzählt habe (pag. 545 Z. 16 ff.; pag. 558 Z. 102 ff.; pag. 538 Z. 35 ff.; pag. 528 Z. 74 ff.). Einzig E.________ behauptete, die Privatklägerin habe ihr erzählt, der Beschuldigte habe die Jacke über seinen Schoss gelegt und sie habe ihm am Penis reiben müssen (pag. 511 Z. 318 ff.). Auf diese Behauptung kann nicht abgestellt werden. Der Beschuldigte stritt die sexuelle Handlung im Kino ab. Er meinte, er habe die Privatklägerin eigentlich nicht mit ins Kino nehmen wollen, weil er sie nicht mehr habe finanzieren wollen (pag.