Die Privatklägerin war bereits bei einem früheren Treffen ihrer Mutter mit dem Beschuldigten anwesend. Dieses fand in Jegenstorf statt und wurde von der Privatklägerin detailliert und glaubhaft und in Übereinstimmung mit den Aussagen von E.________ geschildert (vgl. EV Privatklägerin 25.02.2014; pag. 513 Z. 422 ff.). Vor dem Aufenthalt beim Beschuldigten hatte E.________ eine SMS angeblich vom Sohn des Beschuldigten erhalten, wonach dieser die Privatklägerin vermisse und gerne sehen möchte (EV Privatklägerin 25.02.2014; E.________ pag. 507 f. Z. 129 ff.; K.________ pag. 538 Z. 28 f.; M.________ pag. 557 Z. 60 ff.).