Auf ihre Aussagen kann grundsätzlich abgestellt werden. Es bleibt im Einzelnen zu prüfen, ob ihre Angaben in Bezug auf die einzelnen Vorwürfe hinreichend konkretisiert sind. 10.10 Zu den Vorwürfen vom 7. bis 13. Oktober 2013 (Herbstferien) 10.10.1 Umstände der Herbstferien 2013 Es ist unbestritten, dass die Privatklägerin sich in der letzten Herbstferienwoche 2013 gemeinsam mit ihrer Mutter eine Woche beim Beschuldigten zu Hause auf-