Während der Beschuldigte unglaubhaft aussagte, wirken die Aussagen der jungen Privatklägerin weitgehend glaubhaft. Unter Berücksichtigung aller erschwerenden Umstände – Vorgeschichte, Entstehung der Anzeigen und mögliche Suggestiveinflüsse – sind zahlreiche Realitätskriterien vorhanden, die für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin sprechen. Auch das erstellte Gutachten hielt die Aussagen der Privatklägerin für verwertbar, da sie vielfach nur auf einer tatsächlichen Erlebnisgrundlage gemacht werden könnten. Es ist der Privatklägerin zu glauben. Auf ihre Aussagen kann grundsätzlich abgestellt werden.