Die Einvernahmen vom 10. März 2013, vom 9. April 2013 und vom 25. Februar 2014 enthalten zahlreiche Realitätskriterien, die die bestehenden Schwierigkeiten ohne Weiteres aufwiegen. Es fiel der Privatklägerin zwar nicht leicht, verständliche Aussagen zu machen, ihre Angaben wirken aber, wie dargelegt, grundsätzlich glaubhaft. 10.9 Zwischenfazit Aus dem Gesagten ergibt sich ein stimmiges Gesamtbild. Während der Beschuldigte unglaubhaft aussagte, wirken die Aussagen der jungen Privatklägerin weitgehend glaubhaft.