Sie tat dies wohl, weil die Privatklägerin in der Einvernahme vom 15. November 2010 im eingestellten Verfahren erzählt hatte, der Beschuldigte habe die Küchentür geschlossen, obwohl eine solche in der Wohnung am Bergackerweg nicht vorhanden war. Dazu ist zu bemerken, dass dieser Punkt für die Würdigung der Aussagen im aktuellen Strafverfahren nicht von Bedeutung ist.