Die Widersprüchlichkeiten sind aber nicht derart, dass die gesamten Aussagen der Privatklägerin dadurch unglaubhaft wirken würden. Wie aus der Befragung der Vorinstanz hervor geht, mass sie der Frage, ob es in der Wohnung am N.________(Adresse) eine Küchentür gab, ein gewisses Gewicht zu (vgl. pag. 1356 und 1360). Sie tat dies wohl, weil die Privatklägerin in der Einvernahme vom 15. November 2010 im eingestellten Verfahren erzählt hatte, der Beschuldigte habe die Küchentür geschlossen, obwohl eine solche in der Wohnung am Bergackerweg nicht vorhanden war.