Wie bereits erwähnt, gab sie teilweise unkonzentrierte Antworten, die sie aber auch wieder korrigierte. An wenigen Stellen lassen sich die Widersprüche hingegen nicht auflösen. Insbesondere sagte sie zuerst, auf der Terrasse sei nie etwas passiert (EV 09.04.2013 Transkript, S. 37) und schilderte dann im Anschluss doch einen Vorfall an dieser Stelle (EV 09.04.2013 Transkript, S. 43 f.). Die Widersprüchlichkeiten sind aber nicht derart, dass die gesamten Aussagen der Privatklägerin dadurch unglaubhaft wirken würden.