All die erwähnten Umstände – zeitliche Abgrenzungen, Konstanz von Aussagen, Gesten und Nachstellungen, Zurückkommen auf gemachte Aussagen, Einräumen von Erinnerungslücken, Korrekturen, keine übermässige Belastung, Originalität, direkte Zitate, Verknüpfungen – stellen Realitätskriterien dar, die für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin sprechen. Die Kammer verkennt jedoch nicht, dass in den Aussagen der Privatklägerin durchaus Widersprüche vorhanden sind. Wie bereits erwähnt, gab sie teilweise unkonzentrierte Antworten, die sie aber auch wieder korrigierte.