Viele Äusserungen der Privatklägerin sind äusserst originell. Aus Sicht der Kammer ist schlicht ausgeschlossen, dass die Privatklägerin diese Äusserungen und Anschuldigungen erfunden hätte. Seltsam ist zum Beispiel die Erzählung und Nachstellung vom Spielen des Beschuldigten mit ihr auf dem Bürostuhl mit Vor- und Rückbewegungen (EV 09.04.2013 Transkript, S. 45). Auch die geschilderten Vorfälle beim Autofahren sind originell (EV 09.04.2013 Transkript, S. 22 ff.). Bemerkenswert ist ausserdem, dass die Privatklägerin an zwei Stellen Äusserungen des Beschuldigten ihr gegenüber direkt zitierte.