Offenbar hatte der Beschuldigte ihr zwar Geschenke gemacht, aber diese nicht konkret als Druckmittel eingesetzt. Auch auf vorformulierte Frage, ob der Beschuldigte gesagt habe, er werde sie schlagen oder werde böse oder sonst etwas, wenn sie jemandem davon erzähle, verneinte die Privatklägerin deutlich (EV 09.04.2013 Transkript, S. 63 f.). Sie sagte auch, dass der Beschuldigte sie nie nackt fotografiert habe (EV 10.03.2013 Transkript, S. 39). Die fehlende übermässige Belastung stellt ein weiteres Realitätskriterium dar. Viele Äusserungen der Privatklägerin sind äusserst originell.