Die Privatklägerin machte auch positive Aussagen über den Beschuldigten und belastete ihn nicht übermässig. Obwohl in der Einvernahme vom 9. April 2013 hartnäckig und auch suggestiv danach gefragt wurde, ob der Beschuldigte ihr Geschenke versprochen hatte, wenn sie bei den sexuellen Handlungen mitmachte, liess sich die zwar verunsicherte Privatklägerin nicht dazu bringen zu sagen, dass dies so gewesen sei (Transkript, S. 60 f.). Offenbar hatte der Beschuldigte ihr zwar Geschenke gemacht, aber diese nicht konkret als Druckmittel eingesetzt.