Es gibt auch Stellen, an denen die Befragerin der Privatklägerin einen Vorhalt machte, diese dann aber korrigierte, dass das nicht so gewesen sei. Bei der Frage, ob der Beschuldigte seine Finger in ihre Vagina gesteckt habe, fragte die Privatklägerin nach, ob ganz hinein gemeint sei, und präzisierte und zeigte vor, dass er nicht ganz hinein sei (EV 09.04.2013 Transkript, S. 30). Korrekturen und Einräumen von Erinnerungslücken sind Realitätskriterien und sprechen für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. Die Privatklägerin machte auch positive Aussagen über den Beschuldigten und belastete ihn nicht übermässig.