Diese Abgrenzung und Konstanz der Aussagen sprechen deutlich für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. In der Einvernahme vom 9. April 2013 hielt die befragende Polizistin der Privatklägerin die sexuellen Handlungen des Beschuldigten, wie sie die Privatklägerin in der Einvernahme vom 10. März 2013 geschildert hatte, der Privatklägerin allesamt vor. Die einzig bestätigenden Angaben der Privatklägerin in dieser Einvernahme sind nur von beschränktem Beweiswert. Allerdings bestätigte die Privatklägerin trotz den Vorhalten nicht nur, sondern ergänzte teilweise auch von sich aus mit überraschenden neuen Details und mit Gesten.