Allerdings ist wiederum nachvollziehbar, dass die zeitliche Einordnung von angeblich zahlreichen Geschehnissen für die Privatklägerin schwierig vorzunehmen ist. Die Privatklägerin war hingegen in der Lage, die neuen Vorfälle nach der Rückkehr des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft klar von den früheren Vorfällen im eingestellten Verfahren (Penis in Jogurt) abzugrenzen (vgl. EV 10.03.2013 Transkript, S. 35; EV 09.04.2013 Transkript, S. 48).