Bei der grossen Häufigkeit der Vorfälle gemäss Aussagen der Privatklägerin ist es aus Sicht der Kammer nachvollziehbar, dass sie die einzelnen Vorfälle teilweise nicht mehr zu individualisieren vermochte. Vor allem die zeitliche Einordnung und Angaben zur Häufigkeit der Vorfälle bereiteten der Privatklägerin denn auch grosse Mühe. Ihre Aussagen zu den Fragen, wann der letzte Vorfall gewesen sei oder wie oft es zu Vorfällen gekommen sei, blieben vage und widersprüchlich. Allerdings ist wiederum nachvollziehbar, dass die zeitliche Einordnung von angeblich zahlreichen Geschehnissen für die Privatklägerin schwierig vorzunehmen ist.