Die Kammer verkennt nicht, dass in den Aussagen der Privatklägerin auch Unklarheiten und gewisse Widersprüche vorhanden sind. Sie vermochte sich beispielsweise nicht daran zu erinnern, ob sie im Gang den Penis des Beschuldigten in den Mund genommen habe oder nicht. M.________ erzählte sie angeblich, der Beschuldigte habe sie im Gang unten berührt (pag. 558 Z. 113 ff.). Diese Ungereimtheiten vermögen die erwähnten Krite-