II.10.4.3.), oder dass ihre Mutter während der Woche einmal gegen ihren Willen habe nach Hause gehen wollen und erst nach dem «Gstürm» (gemeint ist der 4. Februar 2014) von einem Heim die Rede gewesen sei, sind eindrücklich und stimmen mit denjenigen ihrer Mutter überein. Dass sie ein Handy geschenkt erhielt, schilderte die Privatklägerin gar gleich wie der Beschuldigte (pag. 483 Z. 293 ff.). Die Kammer verkennt nicht, dass in den Aussagen der Privatklägerin auch Unklarheiten und gewisse Widersprüche vorhanden sind.