II.10.4.3), was auch für tatsächlich Erlebtes spricht. Ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht, dass die Privatklägerin die Geschehnisse in dieser Einvernahme zeitlich und räumlich klar einordnen kann. Ihre Angaben beispielsweise in Bezug auf das Treffen mit dem Beschuldigten in Jegenstorf (vgl. oben Ziff. II.10.4.3.), oder dass ihre Mutter während der Woche einmal gegen ihren Willen habe nach Hause gehen wollen und erst nach dem «Gstürm» (gemeint ist der 4. Februar 2014) von einem Heim die Rede gewesen sei, sind eindrücklich und stimmen mit denjenigen ihrer Mutter überein.