Sie sagte ganz entrüstet, dass sie doch habe ins Kino gehen wollen. Der Beschuldigte habe ihr vor dem Kino gesagt, dass sie nicht mit dürfe, wenn sie das nicht für ihn mache. Sie war also im Zwiespalt. Mit den anderen Kindern ins Kino zu können, war für sie aber klar von übergeordneter Bedeutung. Im Weiteren kann sie den Vorfall im Kino auch mit einem anderen Vorfall verknüpfen: Der Beschuldigte habe es im Kino gleich gemacht wie zu Hause mit dem Kissen. Den Vorfall im Kino erzählte die Privatklägerin auch ihrer Therapeutin, ihrem Vater und M.________ (siehe oben Ziff. II.10.4.3), was auch für tatsächlich Erlebtes spricht.