Sie war auch in der Lage, wieder auf bereits Erwähntes zurückzukommen und es zu ergänzen. Eindrücklich ist insbesondere der Beschrieb des Kinobesuchs, bei dem es gemäss Aussage der Privatklägerin zu einer sexuellen Handlung des Beschuldigten gekommen sei. Dieser ist derart originell und die Privatklägerin schilderte mit Gesten und Nachstellungen, sodass er schlicht nicht erfunden sein kann. Sie ist auch in der Lage, ihre Gefühle in der damaligen Situation wiederzugeben. Sie sagte ganz entrüstet, dass sie doch habe ins Kino gehen wollen.