Die Verteidigung warf gegen die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ein, dass diese kein traumatisiertes Verhalten an den Tag lege. Dazu ist zu bemerken, dass es kein übliches Opferverhalten gibt. Dass die Privatklägerin in Einvernahmepausen unter anderem herumtanzte oder in die Kamera winkte und weder weinte noch sonst verstört oder traumatisiert wirkte, spricht weder für noch gegen ihre Glaubwürdigkeit. Auf die Gründe, warum die Privatklägerin mehrfach nicht einfach von sich aus frei berichtete, wurde bereits eingegangen.